Wohnrecht Österreich

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Häufig gestellte Fragen

Hier finden Sie Antworten zu häufigen Fragen rund um das Thema immobiliengestützte Altersvorsorge mit der Wohnrecht Österreich

Ein lebenslanges Wohnrecht bedeutet, dass die Person, der dieses Wohnrecht eingeräumt wird, bis an ihr Lebensende in einer Immobilie mietfrei wohnen bleiben darf, nur mehr die Betriebskosten zahlen muss und einseitig durch den Eigentümer nicht gekündigt werden kann. In Österreich ist das Wohnrecht ein sogenanntes höchstpersönliches Servitut, also ein im Grundbuch eingetragenes Recht nur für die jeweilige Person. Eine Weitergabe ist ausgeschlossen, ebenso wie eine Vermietung oder Ähnliches.

Das Angebot der Wohnrecht Österreich richtet sich speziell an Pensionisten ab 70 Jahren, deren gesamtes Vermögen – oder zumindest ein Großteil davon – in ihrem Eigenheim steckt. Durch einen Verkauf der Immobilie und Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts wird die Pension erheblich aufgebessert, ohne dass man seine vertraute Umgebung und sein Zuhause verlassen muss.

Grundsätzlich kommen alle Immobilien in Frage, egal ob Eigentumswohnung oder Einfamilienhaus, ob klein oder groß, ob alt oder neu oder ob vollständig oder noch nicht ganz abbezahlt.

Der häufigste Grund, warum sich Pensionisten für einen Verkauf mit lebenslangem Wohnrecht entscheiden, ist die wesentliche Aufbesserung ihres monatlichen Einkommens ohne sonstige Änderungen der Lebensumstände (kein Umzug). Nach Eintritt in die Pension müssen sie ihr Leben auf deutlich niedrigerem Gehaltsniveau bestreiten als noch zu Erwerbszeiten, was häufig zu finanziellen Notlagen führt.
Meistens ist das Eigenheim auch noch mit einem Kredit belastet. Diesen kann man mit einem Schlag tilgen, wodurch sich noch zusätzlich die monatlichen Belastungen verringern.
Durch einen Verkauf ist es dann auch kein Problem mehr, zum Beispiel eine Haushaltshilfe oder Pflegekraft einzustellen oder sich einen neuen Fernseher zu gönnen. Auch kann man seinen Ehepartner absichern, und zwar nicht nur mit dem Wissen, dass der Partner lebenslang im gewohnten Zuhause wohnen bleiben kann, sondern zusätzlich auch noch mit einem finanziellen Polster.

In vielen Fällen fehlt den Erben das Geld, um den Eltern/Erblassern die Immobilie abkaufen zu können, oder es besteht einfach nicht der Bedarf. Kinder von z.B. 75-Jährigen sind selbst schon in den 40ern oder 50ern und haben meistens selbst ein Eigenheim.
Der Wohnrecht-Begünstigte könnte hier sogar helfen, in dem er mit einem Teil des Verkaufspreises eine etwaige Kreditlast seiner Erben verringert. Natürlich ist es auch ein schönes Gefühl, wenn man der Enkelin den Führerschein finanzieren oder dem Enkel eine Reise zur bestandenen Matura schenken kann.

• Kein Umzug aus dem vertrauten Zuhause
• Ein notariell im Grundbuch verankertes, lebenslanges Wohnrecht, welches das höchste Maß an Sicherheit gewährleistet
• Sofortige Zahlung des gesamten Kaufpreises
• Prompte Befreiung von bestehenden finanziellen Verpflichtungen wie z.B. Kredittilgungen
• Absicherung des Ehepartners durch garantiertes Wohnrecht auf Lebenszeit
• Finanzielle Freiheit, z.B. für Kosten für Gesundheit und Pflege, Hilfe im Haushalt, einen neuen Fernseher oder vorzeitiges Verteilen des Erbes
• Entfall der Instandsetzungskosten und Zahlung der Reparaturrücklage

Das Wohnrecht in Österreich ist eine persönliche Dienstbarkeit, eine sogenannte Servitut. Eine solche Servitut kann im Grundbuch ersichtlich gemacht werden, womit sie jedermann gegen sich gelten lassen muss. Damit ist gesichert, dass jeder Rechtsnachfolger, sei es durch Kauf oder durch Erbe und ob er das Recht kannte oder nicht, das Wohnrecht respektieren muss und es auch nicht einseitig beenden kann.

Ein lebenslanges Wohnrecht ist personenbezogen und kann nicht vererbt oder auf andere Personen übertragen werden.

Ja, per Gesetz erlischt das Wohnrecht, wenn man 30 Jahre keinen Gebrauch davon gemacht hat.

Ein Wohnrecht kann nicht durch den Eigentümer, jedoch auf Wunsch des Begünstigten frühzeitig beendet werden. Bei einem Verkauf an die Wohnrecht Österreich wird jedoch vertraglich festgehalten, dass das Wohnrecht erlischt, wenn durch ein ärztliches Attest bescheinigt wird, dass der Begünstigte nicht mehr in sein Zuhause zurückkehren kann und dauerhaft woanders Wohnung nehmen muss (z.B. Daueraufenthalt in einem Pflegeheim ohne Rückkehrperspektive).

Ja, allerdings hat ein im Grundbuch eingetragenes lebenslanges Wohnrecht einen großen Einfluss auf den Wert einer Immobilie. Denn ein Käufer kann ja weder selbst einziehen, noch erwirtschaftet er eine Rendite durch Mieteinnahmen, zumal ja auch ex ante nicht abzuschätzen ist, wie lange das Wohnrecht in Anspruch genommen wird. Deshalb werden Immobilien mit eingetragenem Wohnrecht unter ihrem Verkehrswert gehandelt.

Ein lebenslanges Wohnrecht bleibt sowohl bei einem Verkauf als auch bei einer Zwangsversteigerung bestehen, es ist eine Servitut und im Grundbuch eingetragen. Der neue Eigentümer übernimmt alle Rechte und Pflichten des alten, egal ob er die Immobilie kauft oder bei einer Versteigerung erwirbt. Für den Begünstigten ändert sich rechtlich nichts.

Eine Einwilligung des Berechtigten ist für den Verkauf nicht nötig, der neue Eigentümer ersetzt lediglich den alten mit allen Rechten und Pflichten. Für den Begünstigten ändert sich rechtlich nichts.

Rechte und Pflichten eines Wohnrecht-Begünstigten kann man in etwa mit den Rechten und Pflichten eines Mieters vergleichen. Ein wesentlicher Unterschied ist aber, dass das Wohnrecht ein im öffentlichen Grundbuch eingetragenes, sogenanntes „dingliches Recht“ ist, das einseitig nicht durch den Eigentümer gekündigt werden kann und auch gegenüber jedermann gilt (so z.B. auch gegenüber einem Neueigentümer bei Verkauf).
Der Eigentümer hat eine Erhaltungspflicht gegenüber der Immobilie, der Wohnrecht-Begünstigte ist dagegen für kleinere Instandsetzungsarbeiten und gegebenenfalls für die Pflege des Gartens verantwortlich. Außerdem zahlt der Begünstigte die Betriebskosten und gegebenenfalls eine Haushaltsversicherung, während der Eigentümer alle Kosten, die die Immobilie betreffen, also Reparaturrücklage und größere Reparaturen bzw. Sanierungen, übernimmt

Das Fruchtgenussrecht ist wie das Wohnrecht eine höchstpersönliche Dienstbarkeit und beinhaltet alle Rechte des Wohnrechts. Es ist aber ein „Mehr“, weil es auch zur sogenannten Fruchtziehung, also zur Vermietung, Verpachtung, etc. berechtigt. Der Eigentümer muss dann auch das Rechtsverhältnis zum Mieter, Pächter, etc. übernehmen, wenn der Fruchtgenussberechtigte wegfällt.

Das Wohnrecht ist ein sogenanntes „Dingliches Recht“, kann im Grundbuch ersichtlich gemacht werden und wirkt gegenüber jedermann. Inhalt ist die Überlassung einer Wohnung zum Gebrauch ohne Mietzahlung, aber mit der Verpflichtung die Betriebskosten zu zahlen. Es gilt als höchstpersönliches Recht bis an das Lebensende des Wohnberechtigten und ist nicht übertragbar. Eine Untervermietung, Weitergabe oder Ähnliches ist ausgeschlossen. Ein Mietvertrag ist eine sogenannte „Schuldrechtliche Vereinbarung“, welche die Überlassung eines Objektes (z.B. einer Wohnung) gegen (wertgesicherte) Bezahlung eines Mietzinses zzgl. Betriebskosten zum Inhalt hat. Eine Beendigung ist grundsätzlich von beiden Seiten unter bestimmten Gründen und Einhaltung bestimmter Fristen möglich. Eine Eintragung im Grundbuch ist fast immer ausgeschlossen.

Nein, eine Unter- oder Weitervermietung ist nicht erlaubt.

Es sollte vertraglich geregelt werden, von welchem Vertragspartner künftig welche Kosten getragen werden, also Betriebskosten, Reparaturrücklage, Instandsetzungskosten und was diese genau beinhalten, wer verantwortlich ist für die Gartenarbeit, den Umfang an erlaubten Änderungen an Immobilie bzw. Garten.
Zusätzlich sollte man festlegen, ob dem Begünstigten ein Aufnahmerecht (z.B. für eine Pflegekraft) eingeräumt wird und was genau das Nutzungsrecht umfasst.

Das eingetragene Wohnrecht ist personenbezogen und nicht übertragbar. Jedoch bekommt der Begünstigte im Vertrag mit der Wohnrecht Österreich ein Aufnahmerecht eingeräumt, d.h. dass andere Personen (z.B. ein neuer Lebenspartner oder eine Pflegekraft) in die Immobilie einziehen können, so lange das Wohnrecht besteht. Diese Personen können das Wohnrecht aber nicht übernehmen, sind nicht eintrittsberechtigt und müssen die Immobilie verlassen, wenn das Wohnrecht endet.

Instandsetzungskosten sind vom Eigentümer zu zahlen. Sie beinhalten alle Kosten, die über die Erhaltung und Wartung einer Immobilie hinausgehen (z.B. Austausch eines alten Boilers).

In einer Wohnungseigentümergesellschaft wird mithilfe der verpflichtend zu bildenden Reparaturrücklage sicher gestellt, dass im Fall einer Reparatur oder Sanierung der Allgemeinflächen (z.B. der Stiegen, des Lifts, der Gangfenster) Geldmittel zur Verfügung stehen. Die Reparaturrücklage wird monatlich vom Eigentümer einer Wohnung bezahlt und kann nicht auf den Wohnrecht-Begünstigten abgewälzt werden.

Die Betriebskosten beinhalten alle verbrauchsabhängigen Kosten und die Hausbetriebskosten. Diese unterscheiden sich natürlich je nachdem, ob es sich bei der Immobilie um eine Eigentumswohnung oder ein Einfamilienhaus handelt. Beispiele sind u.a. Kosten für Wasser und Abwasser, Strom, Gas, Müllentsorgung, aber auch für Schädlingsbekämpfung, Kehrgebühren, Reinigung der und Strom für die Allgemeinflächen, Versicherungsprämien für Feuer, Haftpflicht, Leitungswasserschaden, Glasbruch, Sturmschaden, öffentliche Abgaben, Hausverwaltungshonorar etc.

Die Wohnrecht Österreich hat es sich zur Aufgabe gemacht, finanzielle Schieflagen gerade bei älteren Menschen zu verhindern. Durch den Eintritt in die Pension verringert sich das monatliche Einkommen erheblich. Viele Pensionisten geraten so in eine missliche Lage. Sie könnten endlich ihre Pension sorgenfrei genießen, jedoch ist die Pension nicht viel und der Großteil ihres Vermögens steckt in ihrem Eigenheim, aus dem sie nicht ausziehen wollen.
Durch einen Verkauf an die Wohnrecht Österreich kann diese missliche Lage sofort beendet werden, da der Pensionist umgehend den gesamten Kaufpreis ausgezahlt bekommt und zusätzlich ein lebenslanges Wohnrecht ins Grundbuch eingetragen wird.
Die Wohnrecht Österreich sorgt mit diesem nachhaltigen und fairen Immobilienbewirtschaftungsansatz dafür, dass die ältere Generation sorgenfrei ihre Pension genießen kann, ohne umziehen zu müssen.

Das Angebot der Wohnrecht Österreich ist für beide Vertragspartner eine Win-Win-Situation: Der Wohnrecht-Begünstigte erhält ein lebenslanges Wohnrecht in seinem bisherigen Zuhause – muss also im Gegensatz zum klassischen Verkauf nicht ausziehen, bekommt gleichzeitig den gesamten Kaufpreis für die Immobilie zur freien Verwendung ausbezahlt und kann somit sorgenfrei seine Pension genießen. Die Wohnrecht Österreich baut nachhaltig ein Portfolio an Immobilien auf, die sonst nicht auf den Markt gekommen wären, und profitiert langfristig von der Wertsteigerung der Immobilien.

Sein Zuhause zu verkaufen im Gegenzug für eine lebenslange monatliche Rente, die im Fall einer Insolvenz unter Umständen nicht mehr garantiert werden kann, bedeutet einen großen Vertrauensvorschuss seitens der Verkäufer. Die Wohnrecht Österreich möchte für den Wohnrecht-Begünstigten maximale Sicherheit und Transparenz. Deshalb wird bei Verkauf die gesamte Kaufsumme zur freien Verfügung ausgezahlt. Dem Begünstigten steht es dann frei, mit diesem Betrag – oder einem Teil davon – mit einer österreichischen Versicherung einen Sofortrenten-Vertrag abzuschließen. Somit ist der Begünstigte auch im unwahrscheinlichen Fall einer Insolvenz der Wohnrecht Österreich optimal abgesichert. Sollte sich der Verkäufer für eine Sofortrente entscheiden, kann die Wohnrecht Österreich durch Einbeziehung von Versicherungen den Kaufpreis ganz oder in Teilen an selbige auszahlen.

Die Berechnung von zukünftigen Instandsetzungskosten ist schwierig und basiert auf Schätz- und Erfahrungswerten. Grundlage dafür ist der Zustand der Immobilie.
Bei Wohnungen ist der größte Kostenfaktor die Heizung, weshalb die Berechnung zum großen Teil auf Alter und Zustand beruht.
Bei Einfamilienhäusern gibt es zusätzlich zur Heizung noch weitere Faktoren zu beachten, z.B. Alter und Zustand des Daches und der Fenster und gegebenenfalls der Feuchtegrad der Kellerwände.
Aufgrund der vielen verschiedenen Faktoren berechnet die Wohnrecht Österreich die Instandsetzungskosten für jede Immobilie individuell.

Die Reparaturrücklage bemisst sich nach der Höhe der bislang angesparten Rücklage und der voraussichtlichen Höhe der zukünftigen Reparatur- bzw. Sanierungsmaßnahmen und wird von der Hausverwaltung festgelegt.

Der Verkehrswert wird von einem unabhängigen Gutachter ermittelt. Die Wohnrecht Österreich ist im gesamten Berechnungsprozess fair und transparent.

Der Auszahlungsbetrag entspricht der Differenz von Verkehrswert der Immobilie und Wert des lebenslangen Wohnrechts.
Der Wert des lebenslangen Wohnrechts ist abhängig von 3 Faktoren:
1. Die dem lokalen Mietspiegel entsprechende faire Miethöhe für die Immobilie
2. Die Restlebenserwartung des Begünstigten laut Statistik Austria
3. Der Zustand der Immobilie, um die Instandsetzungskosten schätzen zu können, und gegebenenfalls die Höhe der Reparaturrücklage bei Wohnungen

Die Berechnungsformel lautet: